Allgemeine Geschäftsbedingungen der LEO COMPONENTS AG

I. Allgemeines/Geltungsbereich
II. Angebote
III. Preise
IV. Gewährleistung/Schadenersatz/Verjährung
V. Haftungsbeschränkung
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. Zahlung
VIII. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
X. Salvatorische Klausel
XI. Mündliche Nebenabreden
XII. Datenschutz

 

I. Allgemeines/Geltungsbereich
Alle Angebote, Bestellungen, Aufträge und Lieferungen erfolgen ausschliesslich gemäss den allgemeinen Verkaufsbedingungen. Der Katalog und die Angebote der Firma LEO COMPONENTS AG richten sich nur an Käufer, welche die Ware ausschliesslich im Rahmen ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit als Wiederverkäufer verwenden. Mit Auftragserteilung bestätigt der Käufer die entsprechende Verwendung der Ware. Die AGB’s gelten für alle Vertrags- und Geschäftsverbindungen zwischen der LEO COMPONENTS AG und den jeweiligen Vertrags- bzw. Geschäftspartnern. Massgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese AGB’s gelten ausschliesslich. Sofern die AGB’s eines Geschäftspartners diesen AGB’s entgegenstehen bzw. widersprechen, wird diesen Punkten bereits jetzt widersprochen. Solche AGB’s haben nur dann Geltung, wenn den betreffenden Punkten selbst schriftlich zugestimmt wurde. Sofern die AGB’s des Geschäftspartners mit den AGB’s der LEO COMPONENTS AG im Widerspruch stehen, sind allein die AGB’s der LEO COMPONENTS AG gültig. Der Geschäftspartner stimmt ausdrücklich zu, dass seine AGB’s nachrangig behandelt werden.

Top

II. Angebote
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Auftrag gilt erst nach unserer schriftlichen Bestätigung als verbindlich. Angebote der Kunden erfolgen in der Regel durch Übermittlung eines ausgefüllten Bestellformulars. Dieses Angebot gilt mit Ausführung der Lieferung und der Übermittlung einer Rechnung als angenommen, wenn die Versendung der Ware ab Eingang des Kundenangebotes innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgt. Bestellt ein Kunde eine Vielzahl von Waren, und können diese nur zum Teil ausgeliefert werden, so kommt mit Zusendung des lieferbaren Teils der Ware ein Vertrag über den Ankauf dieser Waren zustande, es sei denn, die Teillieferung ist für den Kunden offensichtlich sinnlos, oder der Kunde hat bei der Bestellung schriftlich darauf hingewiesen, dass er nur an einer vollständigen Lieferung Interesse hat.

Top

III. Preise
Die Preise gelten ab Firma LEO COMPONENTS AG als Nettoeinzelpreis zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und Versandkosten. Sollten sich die im Katalog angegebenen Preise bis zur Auslieferung der bestellten Ware nicht halten lassen, werden die veränderten Preisangaben dem Kunden mit Auslieferung und Übermittlung der Rechnung bekannt gegeben.

Top

IV. Gewährleistung/Schadenersatz/Verjährung
Offensichtliche Mängel – insbesondere Transportschäden der Ware – hat der Kunde der Firma LEO COMPONENTS AG ohne schuldhaftes Verzögern schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Erhalt der Ware erfolgen. Bei Vorliegen eines Mangels ist die Firma LEO COMPONENTS AG zunächst zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung berechtigt, wobei die Nachlieferung portofrei erfolgt. Schlagen zwei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die LEO COMPONENTS AG verjähren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber nach Ablauf von zwei Jahren nach der Übergabe.

Top

V. Haftungsbeschränkung
Die LEO COMPONENTS AG haftet dem Geschäftspartner nicht für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sofern der Kunde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit behauptet, muss der Kunde dies beweisen. Die LEO COMPONENTS AG muss sohin nicht beweisen, dass es am Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit fehlt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet die Firma LEO COMPONENTS AG nur für etwaige verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firma LEO COMPONENTS AG für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden ist ausgeschlossen.

Top

VI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich der Firma LEO COMPONENTS AG aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Firma LEO COMPONENTS AG. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen der Firma LEO COMPONENTS AG gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Kunden ist die Firma LEO COMPONENTS AG zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt und in Bezug auf die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbedingung angemessene Sicherheit leistet. So lange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde über die Ware weder verfügen noch Dritten vertraglich ein Nutzungsrecht einräumen.

Top

VII. Zahlung
Die Firma LEO COMPONENTS AG liefert bei Stammkunden auf Rechnungsbasis. Forderungen aus Rechnungen sind promt nach Erhalt der Rechnung und der Ware fällig und ohne Abzug zu begleichen. Für den Fall eines Zahlungsverzugs gelten 12 % Verzugszinsen als vereinbart.

Top

VIII. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
Der Geschäftspartner der LEO COMPONENTS AG ist nicht berechtigt, mit allfälligen Forderungen gegenüber der LEO COMPONENTS AG aufzurechnen. Ebenso ist der Geschäftspartner nicht befugt, allfällige Forderungen gegenüber der LEO COMPONENTS AG an Dritte abzutreten. Eine solche Forderungsabtretung ist gegenüber der LEO COMPONENTS AG rechtsunwirksam.

Top

IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteinen ist ausschliesslich liechtensteinisches Recht anwendbar, Erfüllungsort ist 9487 Bendern. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der LEO COMPONENTS AG und seinen Geschäftspartnern wird als ausschliesslicher Zuständigkeitsort 9487 Bendern vereinbart, wobei es der LEO COMPONENTS AG frei steht, auch jeden anderen zulässigen Gerichtsstand – auch im Ausland – zu wählen.

Top

X. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB’s teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle einer eventuell unwirksamen Bestimmung gilt jene als vereinbart, die der Bestimmung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der LEO COMPONENTS AG am nächsten kommt.

Top

XI. Mündliche Nebenabreden
Sämtliche Mitteilungen, Benachrichtigungen, Fristsetzungen, Mängelrügen, etc. insbesondere auch von diesen AGB’s abweichende Vereinbarungen bedürfen für die Gültigkeit der Schriftform. Wurde keine Schriftform eingehalten, so sind die betreffenden Nebenabreden für die LEO COMPONENTS AG nicht verbindlich und daher rechtsunwirksam. Dies gilt insbesondere auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

Top

XII. Datenschutz
Maßgeblich für die Verwendung Ihrer Daten sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wir stellen im Rahmen unserer Datenschutzerklärung ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie Art, Umfang und Zweck der unsererseits vorgenommenen Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten bereit.

Top

Rückrufservice